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Satzung

FÖRDERVEREIN DER GRUNDSCHULE SCHWEICH e.V.

SATZUNG  in der Fassung vom 17.04.2012

 

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Grundschule Schweich e.V.“

2) Der Verein hat seinen Sitz in Schweich und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich unter VRNr 3001 eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Er wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Grundschule Am Bodenländchen in Schweich zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken. Insbesondere fallen hierunter:

  • die Förderung des Unterrichts durch die Anschaffung von Materialien, soweit sie nicht vom Schulträger übernommen werden;
  • die Erweiterung der Sammlung der Schul- und der Lernbücherei;
  • die Unterstützung schulischer Veranstaltungen insbesondere im kulturellen Bereich, wie z.B. Autorenlesungen, sowie Theater- und Museumsbesuche;
  • die Hilfe bei Klassenfahrten und Landschulheimaufenthalten;
  • die Förderung zusätzlicher Bildungs- und Erziehungsangebote wie z.B. die Übernahme von Patenschaften für das Projekt Klasse 2000.

2) Der Verein darf gemäß §58 Nr. 2 AO seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung von steuerbegünstigten Zwecken zuwenden, sofern diese steuerbegünstigten Zwecke im Einklang stehen mit den Zielen der Grundschule Am Bodenländchen in Schweich.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antrag-steller/in mitzueilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und wird zum Ende des laufenden Jahres wirksam.

4) Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom Vorstand mit einfacher Stimmen-mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts-verhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Beitragspflicht und –höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
  4. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  5. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann auch durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt für die Verbandsgemeinde Schweich erfolgen.

3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Die Mitglieder-versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4) Über die Abstimmungsart (geheim oder offen) entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ¼ der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Wenn bei einer Wahl für den Vorstand mehr als ein Bewerber kandidiert, so ist ebenfalls geheim abzustimmen.

5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

6) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mehr als 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin. Geborene Mitglieder des Vorstandes sind darüber hinaus der Schulleiter/die Schulleiterin sowie ein Mitglied aus dem Schulelternbeirat.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

3) Der Vorstand entscheidet in konstituierender Sitzung nach den Vorstandswahlen über die Verteilung der unter Abs. 5) genannten Ämter.

4) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5) Vorstand ist Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

6) Der Vorstand leitet den Verein. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungs-protokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstands-mitgliedern unterzeichnet. Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorstand in der nachfolgenden Sitzung zu genehmigen.

7) Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung, die Buchung der Einnahmen und Ausgaben, die Rechnungslegung, die Sicherung des Vereinsvermögens sowie die Jahresrechnung.

 

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen. Aufgabe der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen ist es, die Kassenführung, die Buchung der Einnahmen und Ausgaben, die Rechnungslegung, die Sicherung des Vereinsvermögens sowie die Jahresrechnung des Vorstandes zu prüfen und der Mitglieder-versammlung jährlich über die Prüfung zu berichten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Die Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeister/in.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der nur hierfür einberufenen Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von der ½ der Mitglieder gestellt sein.

2) Das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Verbandsgemeinde Schweich mit der Auflage, das Vermögen zu Gunsten der Grundschule Schweich zu verwenden.

3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstands-mitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung bzw. Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.04.2012 in Abänderung bzw. Ergänzung der bisherigen Satzung vom 19.06.1997, erstmals geändert durch Beschluss vom 01.07.2003 und zuletzt geändert durch Beschluss vom 29.03.2011 mit einer Mehrheit von ¾ der zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder angenommen.